Germany returning to police state
Crazy german home secretary Wolfgang Schaeuble - who is a friend of MLP-founder Lautenschlaeger - proposed a “licence to kill”. After the partial reuniting of the german police with the german Wehrmacht to fight against G8-protesters this is the next step into a police state. Much more important for leaving the “Rechtsstaat” (free government under the law) is the killing of Artikle 5 of Grundgesetz - done by judges.
Before there happened a strange thing called “Stolpe-Entscheidung“, the germans had a similiar right in free speach as we have.
After the Stolpe-Entscheidung, Hamburgs judges use to ban every sentence where they can associate something they don´t like. Journalists can´t really report about crime befor the final judgement. Before You say something You have to check if any idiot could misunderstand You.
This is very similiar to an Orwellian state: They forbid not thinking but making other people think.
This was the former juristdiction, now abolished:
Ein Kritiker muss sich nur das entgegenhalten lassen, was er tatsächlich gesagt hat (Wenzel, „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl. § 4 Rn. 15). Der Gefahr, dass der Leser „weiterdenkt“ oder assoziiert, braucht er nicht zu begegnen, BGH AfP1994, 295 (297). BGH, Urteil v. 17.11.1992 VI ZR 352/92, Begriff „Ketten-Mafia“ durch den Kontext definiert. BVerfG urteilt im Beschluss v. 25.03.1992 1 BvR 514/90 über Satire:
“Das ihr wesenseigene Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der durch Massenmedien sein. Allerdings muß auch bei der Anwendung dieser Grundrechte stets der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden. Auch Erklärungen, die lediglich unter Art. 5 Abs. 1 GG fallen, darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte; das gilt besonders bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung.“Der Kontext ist für die Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung heranzuziehen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.08.94 - 2 BvR 1423/92 („Soldaten sind Mörder“/“Why?“-Aufkleber als Werturteil indizierender Kontext). Beschluss des BVerfG v. 24.05.2006, 1 BvR 49/00 („Babycaust“) : Es kommt auf den „interessierten Leser“ an. BGH NJW 1982, 2246 „illegal“ ist zulässiges Werturteil. BGH, Urteil v. 29.01.2002 VI ZR 20/01, NJW 2002, 1992 (Betrug). OLG Karlsruhe AfP 1998, 72, OLG München ZUM 1996, 247 (kriminell) Landgericht Hamburg 324 O 343/02 („Kleinkrimineller“) LG Coburg, Urteil v. 20.11.2002, 21 O 595/02 unvermittelten Bezeichnung “terroristische Schläfer” ist eine dem Leser erkennbare nicht ernstgemeinte Überzeichnung. LG Saarbrücken NJW-RR 1993, 730 führt aus:
„Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dies objektiver Beurteilung nicht standhält.“ (…) Aus dem Kontext der beanstandeten Äußerung ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte zu 2) zum Ergebnis der Sitzungen des Untersuchungsausschusses in kommentierender Form Stellung genommen hat.“ (…) Hinzu kommt, daß der Beklagte zu 2) in dem Text der Sendung das Wort “offensichtlich” benutzt hat. Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit dem Wort “offenkundig” (vgl. Gutachten Prof. Dr. … vom 15.06.1992, Seite 11). Offenkundige Tatsachen sind allgemeine Tatsachen, d.h., solche, die verständige und erfahrene Menschen wissen oder über die sie sich ohne besondere Fachkunde Kenntnis aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen können. Mit Recht führt der Gutachter aus, daß es sich bei der Feststellung, ob eine Tatsache oder ein Fehler offenkundig ist, immer um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Gerade der Gebrauch des Begriffes “offensichtlich” bringt zum Ausdruck, daß der Beklagte zu 2) die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses bewertet und beurteilt hat, somit dazu eindeutig Stellung bezogen hat. Die Kammer teilt uneingeschränkt die Meinung des Gutachters, daß vorliegend von einem reinen Werturteil auszugehen ist.„Zu rechtlichen Beurteilungen vertritt der BGH die Auffassung, nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Einstufungen brächten idR nur die persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck, die als Meinung dem grundgesetzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfalle. Das gelte auch, wenn die Rechtsauffassung der objektiven Beurteilung nicht standzuhalten vermöge.“ (Wenzel, 4, Rz. 61). Vgl. BGH NJW 1965, 294 (Volkacher Madonna). Der Meinungscharakter bleibt sogar erhalten, wenn eine Untersuchung eines kontroversen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommt, vgl. BGH GRUR 1982, 631 [632] (Klinikdirektoren). Ob von einer Tatsachenmitteilung oder von einer rechtlichen Wertung auszugehen ist, hängt oft vom Kontext ab, vgl. für die Formulierung „Geschäftsführer S. betrügt Landesbeamten“ BGH, GRUR, 1982, 633 (Geschäftsführer). Das Bundesverfassungsgericht führt in der Greenpeace-Entscheidung, BVerfG, 1 BvR 2126/93 vom 8.4.1999 aus: (…) Der Bundesgerichtshof hat andererseits erhebliche Gesichtspunkte angeführt, die für einen Vorrang der Meinungsfreiheit sprechen. Das gilt vor allem für die Erwägung, das Plakat betreffe eine Frage von herausragender umweltpolitischer Bedeutung. Die Problematik eines FCKW-Verbots wurde zu Beginn der 90er Jahre ausgiebig und höchst kontrovers in Politik und Gesellschaft diskutiert. Mit der Plakataktion verfolgte Greenpeace ersichtlich das Ziel, in dieser die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Druck auf Unternehmen auszuüben, welche noch FCKW produzierten. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof betont, daß sich eine Person, die sich kraft ihrer Stellung Entscheidungen von solcher Tragweite, wie sie hier zur Debatte stünden, zurechnen lassen müsse, in besonderer Weise der Kritik zu stellen habe. (…) OLG Zweibrücken, 25.09.1998 - 2 U 7/98: „(…) Im politischen Meinungskampf und öffentlichen Auseinandersetzungen ist jedoch im Zweifelsfall von einer Meinungsäußerung auszugehen (Bonner Kommentar, aaO, Rdnr. 142). Bei der Güterabwägung der betroffenen Rechte fällt maßgeblich ins Gewicht, dass ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin wird nicht als Person angegriffen oder herabgewürdigt. Die Klägerin hat sich an der Plakataktion beteiligt und muss es sich deshalb gefallen lassen, dass ihr dabei verwandtes Bild in die kritische Auseinandersetzung mit den damit verbundenen Aussagen einbezogen wird. Es ist jedenfalls nicht widerlegt, dass der Beklagte auf diese Weise in die öffentliche Diskussion eingreifen wollte, was eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung begründet (vgl. BGH NJW 1994, 124, 126 “Greenpeace”). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ruf als seriöse Schauspielerin werde hierdurch beeinträchtigt, vermag dies ebensowenig zu überzeugen wie die Argumentation des Landgerichts, es könne der Eindruck entstehen, die Klägerin habe beiden entgegengesetzten Aussagen zugestimmt und dies könne zu einem Verlust von Image und Sympathie führen.“ BGH, Urteil v. 07.12.1999 VI ZR 51/99 „Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. ). Durch die Glosse wird auch nicht etwa der Eindruck erweckt, die Klägerin sei bereits verurteilt oder auch nur angeklagt, so daß auch die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (oben A) nicht überschritten werden.“ LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2003 - 24.07.2002 - 4 Sa 52/02 urteilt über die Bezeichnung einer Person als „kriminell“: „Bei Werturteilen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Enthält ein Werturteil keine derartigen Angriffe, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Hierbei fällt ins Gewicht, ob es sich bei der streitigen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelte. Ist dies der Fall, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede.“ Das OLG Frankfurt Urt. v. 22.1.1998, 6 U 237/96 (http://www.exdvag.de/seite1.htm) hielt in einem vergleichbaren Verfahren einer Mitbewerberin der Antragsstellerin, die „Deutsche Vermögensberatungs AG (DVAG)“, den Vergleich dieser mit einer anderen totalitären Organisationsform als die OK, nämlich mit Sekten für zulässig: · „3) Damit kommen wir nun von den Sekten zu den speziellen Methoden der Strukturvertriebe.“
· „4) Sie sollen an das Unternehmen gebunden und wie bei den Sekten vom Unternehmen abhängig gemacht werden.“
· „5) Auf mich wirken diese Meetings immer wie ein Zusammentreffen unzähliger, ahnungsloser Lämmer, die nur gut behandelt werden wollten. Dafür haben sie sich bereitwillig scheren lassen.“
· „6) Überhaupt ist das Spiel mit der Angst eines der wichtigsten Psycho-Instrumente, sowohl der Sekten als auch der Strukturvertriebe.“
· „7) Ein solches Verhalten kann nur noch mit Hörigkeit, mit blindem Gehorsam oder positivem Wahnsinn bezeichnet werden. In dieser Phase hat jegliches Mitdenken ausgesetzt.“
· „10) Vielmehr wird auffallend aggressiv versucht, über die breite Masse höchstmöglichen Profit zu erzielen. Daß hierbei viele Menschen auf der Strecke bleiben, spielt scheinbar eine ziemlich untergeordnete Rolle.“
· „11) Scientology läßt herzlich grüßen.“
EGMR, Urteil v. 24.06.2004 59320/00: “In diesem Rahmen kommt der Presse eine wesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft zu: Wenn sie auch bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, so insbesondere beim Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, obliegt es ihr gleichwohl, unter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben (siehe unter zahlreichen Präzedenzfällen die Rechtssachen Observer und Guardian ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. November 1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30, Rdnr. 59, und Blådet Tromsø und Steensaas ./. Norwegen [GC], Nr. 21980/93, Rdnr. 59, EuGHMR 1999-III). Die journalistische Freiheit beinhaltet auch den etwaigen Rückgriff auf einen gewissen Grad an Übertreibung oder sogar Provokation (Rechtssachen Prager und Oberschlick ./. Österreich, Urteil vom 26. April 1995, Serie A, Bd. 313, S. 19, Rdnr. 38, und Tammer ./. Estland, 6. Februar 2001, Nr. 41205/98, Rdnr. 59-63, und Prisma Presse ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 66910/01 u. 71612/01, 1. Juli 2003).“ OLG Brandenburg, Beschluss v. 09.06.1995 1 W 4/95: „Die deshalb erforderliche Abwägung der beiderseitigen Rechtsgüter und Interessen ergibt hier, daß die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen durch den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§§ 193 StGB, 824 Abs. 2 BGB) gedeckt ist. Im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrundes gebührt der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber den Interessen der Antragsteller der Vorrang. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich ein Geschäftsmann grundsätzlich der Kritik an seiner gewerblichen Tätigkeit stellen muß (vgl. BGH NJW 1962, 32, 33). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt insoweit nach ständiger Rechtsprechung auch eine scharfe, unter Umständen sogar eine übersteigerte Kritik (BGH NJW 1974, 1762; 1977, 626; BGH LM § 847 Nr. 42 und § 823 [BD] Nr. 5; vgl. auch OLG Celle AfP 1977, 232). Sie findet ihre Grenze erst in polemischen Ausfällen, die nur noch aus der Absicht zu erklären sind, nicht mehr anzuprangern, sondern zu beleidigen. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit wird erst überschritten, wenn es sich um bloße Schmähkritik handelt, bei der es dem Kritiker nicht mehr um die Sache, sondern nur oder wenigstens in erster Linie um die Kränkung des Gegners geht (BVerfG NJW 1983, 1415; BGH NJW 1977, 626).“ BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, 1 BvR 354/98 („Bonnbons“):Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie hier die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 94, 1 (9)). Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene “werkgerechte Maßstäbe” anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff. ) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 (377 f. ); 86, 1 (12 f. )). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a. a. O. , sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ 143, 199 ff. ). BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, 1 BvR 1555/88 (Bayer): „Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, daß scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 208). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Für Tatsachenbehauptungen gilt dagegen der Satz, daß die Vermutung zugunsten der freien Rede spreche, nur eingeschränkt. Soweit Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bleiben, sind sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Das gilt auch, wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, daß diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).”
This jurisdiction has been abolished now. It is history!!! Enjoy StaSi 2.0!!!