Landgericht Hamburg: MLP-organization not criminal
Our friends in Germany called “finanzparasiten.de” wrote the following text to us about a law suite filed against them by MLP last year. Read this and think to Yourself if You wish to live in this former police state. Even today they haven´t a right of free speach as we do in the US.



Die Firma MLP Finanzdienstleistungen AG (Wiesloch) erwirkte im September letzten Jahres heimlich eine einstweilige Verfügungen gegen den Rechtsanwalt, der im Auftrag von finanzparasiten.de für deren Website verantwortlich zeichnet.
Man verbot ihm und damit uns zwei Äußerungen, die wir nicht, auch nicht durch Dritte, wiederholen dürfen - die wir allerdings so, wie sie das LG Hamburg interpretiert, nie gemacht hatten. Man kann also für bloße Assoziationen von Richtern zum Schweigen gebracht werden.
Die erste Äußerung betraf die Einschätzung, man dürfe die Wieslöcher wohl unter Bezugnahme auf laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (tatsächlich war bereit Anklage erhoben worden) gegen die vormalige Firmenspitze wegen des Verdachts auf Bilanzfälschung zu etwas bestimmten rechnen, was sinngemäß so in etwa in Richtung Mafia ging, nur sehr viel vornehmer ausgedrückt.
Die zweite Äußerung befaßte sich mit Heidelberger Halbwahrheiten und den hierauf basierenden Geschäften mit den Beratungsopfern. Das Landgericht Hamburg setzte sinngemäß Halbwahrheiten mit Behaupten von “Lügen” bzw. “Betrügen” gleich.
In der besonderen Verfahrensart der einstweiligen Verfügung wird der Gegner gar nicht angehört, auch müssen belastenden Behauptungen nicht unter Beweis gestellt werden. Die durchgesetzten Verbote basierten auf einer einseitigen wie unserer Meinung nach irreführenden Darstellung des Sachverhalts sowie progressiver Auslegung des Äußerungsrechts durch die Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Die ergangene Unterlassungsverfügung wurde durch einen Widerspruch angegriffen. Eine sinnvolle Vorbereitung des Verfahrens wurde erschwert, weil das Landgericht Hamburg wichtige Unterlagen zweimal(!) wegen falsch angegebener Adresse nicht zustellte. Das für seine Eigenarten bekannte Landgericht Hamburg, welches im Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der von ihm selbst erlassenen Verbote zu überprüfen hatte, erhielt diese überraschend unter Ignoranz der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufrecht. Erst nach fünfeinhalb Monaten rückte die hanseatische Dunkelkammer mit der “Begründung” heraus. Im Vorfeld des Berufungstermins am 10.07.2007 vor dem Oberlandesgericht Hamburg stellt finanzparasiten.de jedem Interessierten die absurde Entscheidung zur Verfügung.
Der Anwalt von finanzparasiten.de hatte mit einer Zustimmung zur Veröffentlichung lange gezögert, denn bereits durch die falsche Darstellung des Sachverhalts, die ihm u.a. unzutreffende Rechtsbehauptungen unterschiebt und sein vorprozessuales Verhalten unzutreffend wiedergibt, sieht er sich vom Gericht diskreditiert. Jeder Leser mag selbst entscheiden, was er von der Leistung der berühmten Hamburger Richter halten mag:

Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer 324 O 663/06
verkündet am 15.11.2006
In der Sache
MLP Finanzdienstleistungen AG,
vertreten durch den Vorstand,
XXXXXXXXXXXXXXX Wiesloch,
- Antragstellerin -
Hier hätte es eigentlich heißen müssen “Verfügungsklägerin”.
Prozessbevollmächtigte: RAe XXXXXXXXXXXXXXX, Hamburg,
gegen
Rechtsanwalt XXXXXXXXXXX,
- Antragsgegner -
“Verfügungsbeklagten” …
Prozessbevollmächtige RAe XXXXXXXXXXXXX,
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24
auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
den Richter am Landgericht Dr. Korte
für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung vom 26. September 2006 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung vom 26. September 2006, durch die dem Antragsgegner verboten worden ist zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
1.) XXXXXXXXXX
2.) XXXXXXXXXX
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, das sich auf Akademiker als Kunden spezialisiert hat. Der Vertrieb ihrer Angebote erfolgt über Handelsvertreter, die formell unabhängig sind, die die Antragstellerin aber eng an sich bindet. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Er ist Inhaber und administrativer Ansprechpartner des Internetangebots “www.finanzparasiten.de”, auf dem sich kritische Inhalte über Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs befinden.
In diesem Internetauftritt ist folgender Beitrag verbreitet worden (Anlage Ast 6):
“MLP Finanzdienstleistungen AG
Akademikerdrückerkolonne aus Heidelberg
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX: Gegen Ex-Vorstandschef Bernhard Termühlen wird sogar wegen Bilanzfälschung und Insiderhandel ermittelt.
Hierzu ist anzumerken, dass der Verdacht auf Insiderhandel nicht Termühlen, sondern dessen Kollegen B. betraf. Tatsächlich hatte es sich damals nicht um ein bloßes “Ermittlungsverfahren gehandelt, vielmehr war Termühlen sogar vor Gericht angeklagt worden. Die Verfahren wurden inzwischen gegen Zahlung von Geldauflagen nach fünfjähriger Ermittlungsdauer und einem nach Anklageerhebung eingeleitetem zweieinhalbjährigen Zwischenverfahren eingestellt. Die insgesamt drei Angeschuldigten hatten sich also nicht von den Vorwürfen entlasten können.
Die MLP AG hat sich auf leichtgläubige Akademiker spezialisiert, die kein Talent für selbständige Angebotsvergleiche aufweisen und sich von einem inszenierten Business-Gehabe einschmeicheln lassen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Hauptmasche ist das verdeckte Geschäft mit Versicherungsprovisionen. MLP fiel auch durch schwunghaften Handel mit eigenen Aktien auf. Peinlicherweise gerieten die vorgeblich so kompetenten “Finanzberater” selbst in Geldnöte.
…”
Das Gericht hat die Äußerungen unzutreffend wiedergegeben. So unterschlägt es, dass in einem Satz der Begriff “Berater” in Anführungszeichen gesetzt gewesen war. Dies ist wesentlich, weil der Satz hierdurch einen sarkastischen Charakter bekam und keinesfalls als “Tatsachenbehauptung” ausgelegt werden konnte - wie es das Landgericht Hamburg jedoch tut.
Das Gericht unterschlägt, dass dieser Text mit einem link auf einen Artikel des Manager Magazins verbunden war, der u.a. den Bilanzskandal thematisierte und jedermann verständlich machte, wie die Äußerungen gemeint waren. Der Text führte als Quasi-Überschrift zu diesem Link. Jeder “interessierte Leser” dürfte den Link angeklickt haben und hätte sich sofort einen Überblick verschaffen können, worauf sich die angegriffenen Äußerungen bezogen. Dem Text folgte eine Sammlung weiterer links zu MLP-kritischen Artikeln und Websites.
Das Gericht unterschlägt ferner den weiteren Kontext, der in glossierender Form den gesamten Beitrag auf “kriminell” gebürstet hatte.
Indem das Gericht bei der Beurteilung der Äußerungen den Kontext ausblendet, den der Antragsgegner vehement vorgetragen hatte, verstößt es gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Antragstellerin mochte die angegriffenen Äußerungen nicht hinnehmen. Nach fruchtloser Abmahnung
In Wirklichkeit war auf die Abmahnung sofort reagiert worden. Die Texte wurden geändert und die Unterlassung einiger der beanstandeten Begriffe freiwillig erklärt.
hat sie aufgrund ihres am 12. September 2006 bei Gericht eingegangenen Antrags die einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die sich der Widerspruch des Antragsgegners richtet.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, da eine zeitliche Begrenzung fehle
Von zeitlicher Begrenzung hatte der Antragsgegner so nie geschrieben.
und der Beschluss nicht erkennen lasse, ob die Verbreitung der inzwischen geänderten Inhalte seiner Seite noch einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung bilde.
Leider nimmt das Gericht zu dieser interessanten Frage keine Stellung.
Der Antrag zu 1.) gebe zudem die angegriffene Äußerungen nicht zeichengenau wieder.
Vollstreckungsfähige Inhalte müssen präzise sein. Wie zu sehen sein wird, hat das Gericht bei der Wiedergabe der fraglichen Äußerungen noch ganz andere Probleme.
Das “Behauptenlassen” bzw. “Verbreitenlassen” von Äußerungen dürfe ihm nicht untersagt werden, weil er ür den Internetauftritt nur in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Auftrag anonym bleibender Mandanten verantwortlich zeichne,
Auch diesen Stuß hatte der Anwalt nie behauptet. Dass man ihm rechtswidrige Äußerungen verbieten könne, hatte er nie infrage gestellt. Das Problem betraf das beantragte Verbot, ihm die Wiederholung durch Dritte zu verbieten. Er gab zu Bedenken, dass bei Wiederholung der Äußerungen durch Dritte nicht festgestellt werden könne, ob diese von den Dritten stammten oder von ihm, weshalb er der Vollstreckungsfähigkeit für das beantragte Verbot der Verbreitung durch Dritte bezweifle.
auf deren Äußerungsfreudigkeit er keinen Einfluss ausübe. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, denn er habe der Antragstellerin angeboten, die Wiederholung der angegriffenen Äußerung in unmodifizierter Form bei Meidung einer noch zu verhandelnden Vertragsstrafe zu unterlassen (Schreiben des Antragsgegners vom 6.9.2006, Anlage Ast 9 = Schreiben vom 8.9.2006 Ag 2), und auf dieses Angebot sei die die Antragsgegnerin nicht eingegangen.
“Angeboten”? Der Antragsgegener hatte nicht “angeboten”, sondern freiwillig Unterlassung bestimmter Formulierung erklärt. Auf eine Annahmeerklärung kam es gar nicht an. Die Antragstellerin hätte sich lediglich noch über das finanzielle mit dem Antragsgegner verständigen müssen. Stattdessen zog sie einen aufwändigen Prozess vor -
der die vormals unbedeutende Website des Gegners erst so richtig bekannt machte und bei Google für den Suchbegriff “mlp” weit nach vorne hievte.
Er habe die Äußerungen inzwischen modifiziert, die angegriffenen Äußerungen würden in der konkreten Form auch nicht wiederholt werden.
Auch wenn sie nach der Rechtsprechung außerhalb Hamburgs zulässig sein dürften.
Es fehle des Weiteren ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe mit ihrem Antrag zu lange gewartet; es sei kaum anzunehmen, dass sie seinen Internetauftritt so lange nicht wahrgenommen habe, zumal eine Geschäftspartnerin, die XXXXXXX AG, der Antragstellerin schon im April 2006 von dem Internetauftritt erfahren habe.
Die Website war über Monate bei Wikipedia unter dem Eintrag “MLP” verlinkt gewesen. Nach Editwars hatte der Antragsgegner anonyme Anrufe erhalten, die er mangels anderen Feinden verärgerten MLPlern zurechnet. Die Behauptung von MLP ist also unglaubhaft. Die vom Landgericht Hamburg praktizierte Ausschlussfrist von fünf Wochen war mit hoher Wahrscheinlichkeit längst überschritten.
Die Antragstellerin als juristische Person könne sich auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht berufen.
Auch diesen Bockmist hatte der Antragsgegner, der sich mit Persönlichkeitsrechten beruflich in besonderem Maße befasst, nie verzapft. Er hatte auf das Ausmaß von Persönlichkeitsrechten hingewiesen, das bei juristischen Personen durch Art. 19 GG beschränkt ist. Eine juristische Person muss härter im Nehmen sein als eine Pfarrerstochter. Mehrfach hat die Rechtsprechung betont, dass sich Wirtschaftsunternehmen der Kritik zu stellen haben, auch überzogener - insbesondere dann, wenn sie durch ihr Verhalten Anlass hierzu gegeben hat.
Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Er verbreite auf seinem Internetauftritt in zulässiger Weise und in satirischer Form Informationen über unzulässiges Gebaren von Finanzdienstleistern. Die mit dem Antrag zu 1.) angegriffene Äußerung sei schon in ihrer Formulierung (”darf man wohl”) als Meinungsäußerung erkennbar, in der Sache bestehe ein Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Antragsstellerin, Termühlen, und es werde auf weitere kritische Berichterstattung über die Antragsstellerin in den der Erstmitteilung beigefügten Links Bezug genommen.
Genauer: Der Text selbst war verlinkt. Das Verfahren gegen Termühlen wurde inzwischen nach zweieinhalb Jahren gegen Geldzahlung eingestellt - also nicht mangels Tatverdacht.
Auch die Anführungszeichen machten die satirische Absicht der Äußerungen klar.
Schade nur, dass das Gericht in seiner Darstellung einige Anführungszeichen unterschlägt und in den Urteilsgründen auf die Problematik nicht eingeht.
Ähnliche Äußerungen wie die angegriffene seien von Gerichten als zulässig angesehen worden.
Siehe z.B. das Urteil des OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 6 U 237/96.
Bei der mit dem Antrag zu 2.) angegriffenen Äußerung “Vermögensdelikt” handele es sich um eine satirische Anspielung auf “Vermögensanlage”, bei der Angabe “jede” erkennbar um eine satirische Übertreibung. Soweit seine Äußerungen Tatsachenelemente enthielten, seien diese Tatsachen gegeben. So lasse die Antragsstellerin Lebensversicherungen für Kinder vermitteln, die nach § 159 VVG unwirksam seien (siehe Diskussion in einem Internetforum, Anlage Ag 7).
Nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit einer Auszahlungsforderung für den Versicherungsfall hatte MLP die Stornierung solcher insoweit effektlosen Lebensversicherungsverträge ABGELEHNT! Die sinnlos eingezahlten Beträge sollten der Versicherung erhalten bleiben!
Die Vergabe von Darlehen an Mitarbeiter
Was für eine unglaublich schlampige juristische Fehlleistung: Die Hamburger Richter verspotten die MLP-Handelsvertreter als “Mitarbeiter“!!! Haben die etwa Arbeitnehmerrechte? Es handelt sich doch um angeblich selbständige Unternehmer!
erfolge ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin und begründe nachteilige Vermögensverfügungen (Pressemitteilung Rechtsanwältin Jakobs vom 27.03.2006, Anlage Ag 13). Die Antragstellerin verspreche auf ihrem Internetauftritt zwar (Anlage Ag 8 ) das Folgende: “Im Durchschnitt hat jeder MLP-Berater im Jahr 2004 über 90.000 Euro verdient. Dieses Einkommen erreicht ein MLP-Berater üblicherweise nach vier Jahren Berufstätigkeit.”; aus dem Geschäftsbericht der Antragsstellerin (Anlahe Ag 9) lasse sich hingegen errechnen, dass die Berater in etwa verdient hätten 2004: € 98.000, 2003: € 56.000, 2002: € 50.000, 2001: € 49.000, wobi noch zu berücksichtigen sei, dass 2004 wegen des bevorstehenden Wegfalls der Steuervergünstigung das “Boomjahr” für Lebensversicherungen gewesen sei. Die Antragstellerin entfalte eine reiche PR-Tätigkeit, mit der sie die Wahrheit kreativ bearbeite. Er verfüge außer der Anklage gegen Termühlen über zahlreiches weiteres Material, dessen Vorlage er anbiete.
“Material, dessen Vorlage er anbiete”?!? Dem Gericht wurden zum Teil mit “streng vertraulich” gekenzeichnete Dokumente konkret vorgelegt, welche die vomalige MLP-Führung belasten. In den Urteilsgründen wird das Material vom Gericht schlichtweg ignoriert.
Die Antragstellerin sei von den angegriffenen Äußerungen auch gar nicht betroffen, weil sie seit einiger Zeit nur noch unter ihrem Kürzel “MLP” operiere, während in dem Internetauftritt die Namen voll ausgeschrieben seien. Ohnehin könnten betroffen sein nur die für die Antragsstellerin tätigen Mitarbeiter,
Nein, liebe Hamburger Richter, es sind keine “Mitarbeiter”! Es handelt sich um selbständige Handelsvertreter, die auf Provisionsbasis von MLP Finanzdienstleistungen AG zertifizierte Produkte verkloppen. Die Wieslöcher haben für selbständigen Unternehmer keinerlei arbeitgebermäßige Fürsorgepflichten.
nicht aber die Antragstellerin selbst.
So hatte es der BGH im Fall “Babycaust” entschieden, in dem eine Krankenhausträgergesellschaft keine Rechte wegen Beleidigung ihres Personals wahrnehmen konnte. Die MLP-Handelsvertreter hätten selbst klagen müssen. MLP hat kein Mandat, sich gegen eine mögliche Kollektivbeleidigung der Handelsvertreter zu wehren.
Anlass zu Kritik in der beanstandeten Form habe der Namensgeber Lautenschläger der Antragstellerin selbst gegeben, indem er etwa in seinen Memoiren in Bezug auf so genannte “Drücker” geschrieben habe, dass deren Tätigkeit “oft in organisiertem Betrug” ausufere. Zwar haber er für ein strafbares Verhalten der Antragstellerin keine greifbaren Beweise in der Hand,
Jetzt reicht es aber! Was ist denn mit dem “streng vertraulichen” Dokument? Was ist denn mit den vorgelegten MLP-Schulungsunterlagen, in denen die MLP-Handelsvertreter Halbwahrheiten und teilweise sogar handfeste Lügen auswendig lernen sollen? Was ist mit der “Vermögensvorsorgesoftware”, die eine wesentliche Verwaltungsgebühr “übersah” - was man je nach Standpunkt als Kapitalanlagebetrug bewerten kann? Was ist mit der Policierung von “Kinderlebensversicherungen”?
aber ihr Verhalten sei so tadelnswert, dass es umgangssprachlich als “kriminell” bezeichnet werden dürfe: So beute die Antragstellerin ihre Mitarbeiter aus, indem sie ihnen Startkredite gewähre, die mit den künftigen Provisionen verrechnet werden sollen; da diese aber geringer als erwartet seien, seien die Mitarbeiter
Keine Mitarbeiter! § 84 HGBler.
der Antragstellerin finanziell ausgeliefert. Sie habe ihren Vertretern eigene Aktien zum Kauf angeboten, die anschließend fast vollständig an Wert verloren hätten.
Tatsächlich war es noch wesentlich perfider: Als in Wiesloch dunkle Wolken aufzogen, sollten die Handelsvertreter ihre Aktien der MLP Lebensversicherungs AG gegen die Stammaktien der MLP Holding eintauschen. Letztere gingen den Bach runter, während Lautenschläger und Termühlen die eingetauschten stabilen MLP Lebensaktien behielt. Was für ein feiner “Arbeitgeber”!
Vertriebsmitarbeiter
Nein, es sind keine Vertriebsmitarbeiter. Es sind § 84 HGB-Strukkis!!!
der Antragstellerin versprächen ihren Kunden, mit den Versicherern günstige Konditionen auszuhandeln, tatsächlich aber seien es andere Mitarbeiter
oh je …
der Antragstellerin, die dann mit den Versicherern verhandeln.
“die dann mit den Versicherern verhandeln”??? Mumpitz! Es wird nicht “dann verhandelt”. Die Strukkis verticken Standardprodukte. Die sind bereits ausgehandelt, wenn sie zertifiziert werde, mag sich das auch mit Etiketten wie “maßgeschneidert” und “individuell” besser verkaufen. Da wird soviel gehandelt wie an der Supermarktkasse.
Die Führungsebene der Antragstellerin sei von der Ausführungsebene isoliert, so dass etwaige Anweisungen zu kriminellem Verhalten sich der Führungsebene nicht nachweisen ließen;
Wenn ein Ausbilder - meist ein Geschäftsstellenleiter - Schulungsunterlagen mit seinen möglicherweise illegalen Verkaufstricks austeilt, kann sich die Firmenleitung aus der Affäre ziehen, indem sie Wissen und Billigung dieser Praxis ableugnet. Wenn einzelne Handelsvertreter anfangen, z.B. riskante Ostimmobilien zu vermitteln, streicht die Firma zwar die Provision ein, kann aber ableugnen, von einer solchen riskanten (und genehmigungspflichtigen) Tätigkeit gewußt zu haben. Sauber!
die Antragstellerin sei straff, nahezu sektenähnlich organisiert. Den neuen Vertriebsmitarbeitern
würden bei Anwerbung unerfüllbare Versprechungen gemacht. Dem Vertriebschef Bucher der Antragsstellerin sei während dessen Urlaubsabwesenheit gekündigt und ihm das Büro ausgeräumt worden. Aufgrund dieses Verhaltens sei die Antragsstellerin in einer Vielzahl von Prozessen.
Hier scheint ein Satz grammatikalisch unvollständig zu sein. Keine Ahnung, was uns das Gericht gerade sagen will. Auch die Argumentation mit Bucher scheint hier nicht zu passen.
Der Eindruck, die Antragstellerin betrüge ihre Kunden, werde nicht erweckt; Ausdrücke wie “Betrug”, “Vermögensdelikt”, “rechtswidriger Vermögensvorteil” würde auf dem Internetauftritt nicht benutzt.
Schlamperei! “Vermögensdelikt” hatten wir doch benutzt, genauer: Wir hatten vom “Bereich der Vermögensdelikte” gesprochen! Übrigens haben wir keinen einzigen Begriff benutzt, welcher im Betrugstatbstand des § 263 StGB enthalten ist. Wir haben nie behauptet, MLP betrüge seine Kunden.
Das Gericht urteilt anstatt über unsere tatsächlichen Worte über Assoziationen. Diese Praxis erinnert langsam an einen Polizeistaat, in dem jeder Äußerung eine Bedeutung angedichtet werden kann, für die man dann nach Belieben verurteilt werden kann.
Für von der Antragstellerin ausgehende Lügen gebe es zahlreiche Beispielsfälle: So werde ihr in der Presse kreative Buchführung vorgeworfen.
“In der Presse?” Vorgeworfen hat ihr das auch die Staatsanwaltschaft Mannheim, Abteilung für Wirtschaftskriminalität.
1997 bis 2003 habe sie ein lückenhaftes Computerprogramm verwendet, das zulasten ihrer Kunden Kosten unberücksichtigt gelassen habe.
So kann man es natürlich auch formulieren! Das Programm hatte in Modellrechungen Mondrenditen versprochen, bei Vertragsentwicklungssimulationen jedoch eine im Kleingedruckten versteckte und nirgends bezifferte Gebühr von jährlich 0,6% unterschlagen. Mit Zinseszinseffekt fraß diese Gebühr die Gewinne wieder auf und machte das scheinbar attraktive Produkt unsinnig. Als die Gebühr auf Druck von Geschädigten bekannt wurde, änderte MLP die Konditionen. Die schwachen Altverträge laufen noch heute, ohne dass die Anleger von den Vertragsschwächen wissen.
Es gebe einen Dozenten der Antragstellerin, der in einer Schulungsunterlage behaupte, das
Rechtschreibfehler im Original.
die Mitarbeiter
der Antragstellerin den Kunden gegenüber der Gesellschaft, deren Anlageobjekt er anbiete, vertreten würde, obwohl es zutreffend so sei, dass Mitarbeiter
als Handelsvertreter doch die Antragstellerin vertreten.
Was für ein Quatsch!!! Die Handelsvertreter vertreten gemäß § 86 HGB das vermittelte Unternehmen. DESSEN Interessen haben sie zu wahren. Soviel Rechtskenntnisse wären eigentlich auch Hamburger Richtern zuzutrauen gewesen.
Und da die MLP Finanzdienstleistungen AG an den Geschäften auch noch einen üppigen Schnitt macht, ist es kein großes Geheimnis, dass die Handelsvertreter auch MLP eine gewisse Loyalität schulden - schon deshalb, weil sie keine anderen Produkte als die von MLP zertifizierten Ladenhüter vermitteln dürfen.Im Übrigen: ALLE MLP-Handelsvertreter erwecken den Eindruck, die Interessen des Kunden zu vertreten. Sie schimpfen sich deshalb ja auch “Berater”.
Weiter heißt es in einer Schulungsunterlage der Antragstellerin, in ihrer Zentrale in Heidelberg würden 650 Spezialisten nichts anderes machen, als den Markt zu beobachten; tatsächlich aber seien es sehr viel weniger, etwa drei, möglicherweise auch 27 Marktbeobachter, die bei der Antragstellerin tätig seien.
Diese Abweichung wird man wohl als unwahre Tatsachenbehauptung bewerten dürfen …
Die Antragstellerin betreibe ein verdecktes Geschäft mit Versicherungsprovisionen, wie sich aus ihren Schulungsunterlagen ergebe.
Das ergibt sich eigentlich weniger aus den Schulungsunterlagen. Die einzelnen Handelsvertreter haben keine Ahnung, wie hoch die Provision ist, welche die vermittelten Finanzunternehmen an MLP zahlen. Sie kennen nur den Anteil, den MLP an die die Handelsvertreter auskehrt. Mit anderen Worten: Sie wissen nicht einmal genug, um hierüber lügen zu können.
Ebenfalls interessant ist, dass MLP bzw. Lautenschläger zum Teil selbst Aktien an vermittelten Unternehmen halten bzw. hielten, z.B. Mannheimer Versicherungen, die von MLP eifrig empfohlen wurden. Praktisch niemand hat einen Überblick, wie genau MLP an den vermittelten Produkten verdient.In einer Schulungsunterlage stand drin, die Provisionen würden “gekappt” werden. Es entsteht also die Illusion, die MLP-Handelsvertreter würden für jedes vermittelte Geschäft die gleiche Provision kriegen, was eine objektive “Beratung” garantiere.
Sie habe Kundenanschreiben versandt, in denen fälschlicherweise als Stichtag zur Besteuerung von Lebensversicherungen der 12.März genannt werde.
Frech, oder?
Sie arbeite mit irreführenden Produktbezeichnungen und verschweige aus taktischen Gründen Alternativangebote. In ihrem Geschäftsbericht finde sich zum Thema Ausbildung eine fehlerhafte Angabe. Sie verbreite fehlerhafte Informationen übr die Wirtschaftlichkeit von Aktienfonds und arbeite mit Bilanztricks über Rückversicherungsgeschäfte.
Lebensversicherungsunternehmen wie die MLP Lebensversicherung AG dürfen zur Gewährleistung der Bestandssicherheit nur sehr begrenzt mit Krediten arbeiten. Durch undurchsichtige Geschäfte mit Rückversicherern wurde dieses Verbot faktisch umgangen, sodass in der Bilanz kreditfinanziertes Wachstum als Gewinnwachstum erschien. Während für die einzelnen MLP-Tochterfirmen die Bilanzen für sich genommen nach HGB testiert werden konnten, weigert sich MLP aus ungenannten Gründen, für die kritischen Jahre eine Konzernbilanz zu erstellen. Warum wohl?
Als “Börse Online” die Geschäftspraxis mit den Rückversicherungen offenlegte, brachte MLP Anwälte in Stellung.
Überhaupt sei die Antragstellerin übermäßig empfindlich gegen Kritik.
Als 2002 über die Bilanzunregelmäßigkeiten etc. berichtet wurde, überzog MLP die Presse mit einer Flut von einstweiligen Verfügungen, von denen sich viele als haltlos herausstellten. Auch gegen die regelmäßig negativ ausfallende Berichterstattung des WDR versuchte MLP immer wieder juristisch vorzugehen, meist erfolglos.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweiligen Verfügungen aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragstellerin behauptet, dass ihr Pressesprecher M. als erster ihrer Mitarbeiter am 28.August 2006 erstmals von dem Internetauftritt des Antragsgegnsers Kenntnis erlangt habe (eidesstattliche Versicherung M. vom 18.09.2006, Anlage As 11).
Ach! Die personell gut ausgestattete PR-Abteilung unterlässt es also, ihre Rezeption in der Öffentlichkeit etwa bei Wikipedia zu beobachten? M. sollte gefeuert werden! Viel wahrscheinlicher dürfte gewesen sein, dass die MLP-Führung von finanzparasiten.de in dem Internet-Forum Wallstreet Online erfahren hatte, denn dort schauen die Vorstände sogar höchstpersönlich vorbei - und scheinen unter nicks sogar selbst zu posten. Dass die PR-Abteilung von finanzparasiten.de acht Monate lang keine Kenntnis hatte, ist kaum nachzuvollziehen.
Die Staatsanwaltschaft habe zwar gegen ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Termühlen Anklage wegen unrichtiger Darstellung gem. §§ 331 HGB, 400 AktienG erhoben, sie gewähre ihren Geschäftsstellenleitern und Beratern Vorschüsse, welche mit späteren Provisionen verrechnet würden, und das sehe die BaFin in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtspraxis als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft an,
Bitte??? An der Rechtswidrigkeit bestand kein vernünftiger Zweifel! Die BaFin hatte sich lediglich nicht aktuell mit MLP befasst, so wenig wie ein Staatsanwalt, der von einem Diebstahl noch gar nichts weiß. Von “bisheriger Rechtspraxis” zu sprechen ist schon ein bisschen dreist.
weshalb sie mit der BaFin in Gspräche über die künftige Gestaltung dieser Angelegenheit getreten sei. Eine Rechtsanwältin, die mehrere für sie, die Antragstellerin, tätige Berater
“Berater”? Handelsvertreter!
vertrete, habe wegen dieser Angelegenheit gegen sie Strafanzeige erstattet. Weitere laufende Ermittlungsverfahren gegen aktuelle oder ehemalige Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat gebe es aber nicht.
Unpräzise zitiert. In der eidesstattlichen Versicherung hieß es “Vorstandsmitglieder”. Das könnte man auch so auslegen, dass generell MLP-Vorstandsmitglieder gemeint sind, da die MLP-Tochtergesellschaften eng miteinander verflochten sind. Da sich die streitigen Äußerungen auf “MLP” bezogen, ist es unangebracht, zwischen “MLP Finanzdienstleistungen AG” und “MLP Lebensversicherung AG” zu diferenzieren. Es gab jedenfalls noch den ehenaligen Vorstandsvorsitzenden “N.” der MLP Lebensversicherung AG, gegen den ebenfalls in dieser Sache ermittelt wurde. Und auf dieses Ermittlungsverfahren hatte sich unsere Äußerungen bezogen. Von N. hat der wilde Schröder aber nichts gesagt. Warum wohl?
Inzwischen gibt es eine weitere Strafanzeige …!
Die für sie als selbständige Handelsvertreter tätigen Berater
Gemeint sind “Drücker”. Echte Berater würden sich wegen Parteiverrats schuldig machen, da sie wohl ihre Provisionen im Sinn haben, nicht aber das Wohl des Kunden.
vermittelten Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzdienstleistungsprodukte anderer Unternehmen an ihre Kunden und würden dabei nicht von ihr dazu angehalten, falsche Aussagen über die Produkte oder die Provisionen zu treffen (eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin Schroeder-Wildberg vom 11.9.2006, Ast 4).
Wenn der Uwe das sagt, dann wird´s schon stimmen …
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des
nicht zum Klüngel der Hamburger Presseanwälte gehörenden
Antragsgegners im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen erweist.
I. Der Verfügungsantrag ist zulässig. Der Inhalt des - erstrebten wie verhängten - Verbots ist hinreichend konkret umschrieben, denn bei Zugrundelegung der Kerntheorie (s. dazu etwa OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.3. 1996, NJW 1996, S. 1071) wird über das Vorliegen etwaiger Verstöße entschieden werden können. Einer zeitlichen Eingrenzung bedürfen Verbote nicht, weil ein auf Unterlassung gerichteter Tenor schon in der Sache nach unter dem Vorbehalt “clausula rebus sic stantibus” steht.
Hokus Pokus Fidibus!
II. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Antragsstellerin hat mittels der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters M. glaubhaft gemacht, dass sie erst am 28. August Kenntnis von der Verbreitung der angegriffenen Äußerung durch en Antragsgegner hatte.
Äh, habt ihr in Hamburg mal davon gehört, dass PR-Leute es mit der Wahrheit nicht durchgängig genau nehmen? Aber wenn es jemand auf ein Stück Papier schreibt, dann wird es wohl stimmen …
Damit hat die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch innerhalb der Frist von fünf Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung geltend gemacht, die die Kammer für den Regelfall als Grenze für die Eilbedürftigkeit ansieht. Dass vor der Antragstellerin Dritte Kenntnis von dem Internetauftritt des Antragsgegners gehabt haben mögen, steht dem nicht entgegen, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme ankommt.
III. Auch der Verfügungsgrund besteht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsstellerin.
In Wirklichkeit geht es um geschäftliche Interessen. Die inflationäre Ausweitung des ursprünglich für Menschen entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von vielen Juristen mit deutlicher Kritik begleitet. Tatsächlich hat vor allem die Hamburger Rechtsprechung hier ein Instrument geschaffen, welches der Industrie nahezu beliebig ermöglicht, unter Berufung auf angeblich verletzte Firmenpersönlichkeitsrechte Kritikern den Mund zu verbieten.
1. Die Antragstellerin ist von den Äußerungen betroffen. Sie verfügt auch als juristische Person des Privatrechts über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, soweit sie in ihrer Funktion betrofen ist (.s. dazu BGH, Urt. v. 26.6.1981, GRUR 1981, S. 846 ff., 847). Da sich die angegriffenen Äußerungen auf die Art beziehen, wie die Antragstellerin ihr Gewerbe ausübt, ist das hier der Fall.
Bilanzfälschung gehört also zum Gewerbe der Antragstellerin? Hört, hört!
Ob der Gesetzgeber wirklich eine Käseglocke für Firmen gewollt hat?
Da die Antragstellerin ausdrücklich mit einem Namen, unter dem sie bekannt ist, benannt wird, ist sie auch selbst betroffen und nicht etwa nur mittelbar über die für sie handelnden Personen.
Der Antragsgegner ist passiv legitimiert. Er hat die angegriffenen Äußerungen über seinen Internetauftritt verbreitet. Wer ihn dazu veranlasst oder ihn dabei unterstützt hat, spielt für seine Eigenschaft als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB keine Rolle.
2. Die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin.
Das gilt auch dann, wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt. Denn auch die Verbreitung von Meinungsäußerungen ist, wie sich schon aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, nicht schrankenlos zulässig. Unzulässig ist sie jedenfalls dann, wenn mit der Meinungsäußerung auf ein tatsächliches Geschehen Bezug genommen wird und und die Tatsachen, auf die Bezug genommen wird, in Wahrheit nicht gegeben sind,
Sind sie nicht?
und auch keine anderen Anknüpfungstatsachen vorliegen. (BVerfG, Beschluss vom 16,7,2003, NJW 2004, S. 277 ff., 278). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Äußerung in satirische Form gekleidet ist. Denn auch satirische Äußerungen sind dann unzulässig, wenn zwar - woran im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen - die satirische Einkleidung der Aussage zulässig ist, der satirisch eingekleidete Inhalt aber mit em Anspruch auftritt, auf ein reales Geschehen Bezug zu nehmen, und dieses Geschehen nicht der Wahrheit entspricht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002, NJW 2002, S. 3767 f.).
Entprach es denn nicht der Wahrheit?
Denn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch Verbreitung oder Andeutung unzutreffender Tatsachenbehauptungen wird nicht dadurch geringer, dass die betreffende Verbreitung oder Andeutung in Form einer Satire erfolgt. Dabei ist es derjenige, der die Äußerung verbreitet, der im Streitfall darzulegen und zu beweisen - bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen - hat, dass die in Bezug genommenen Tatsachen gegeben sind, wenn es sich um für den Betroffenen ehrenrührige Tatsachen handelt; das folgt aus dem Gesichtspunkt des § 186 StGB, der über § 823 Abs. 2 BGB auch für das Zivilrecht Geltung beansprucht (BGH, Urt. v. 12.5.1987, NJW 1987, S. 2225 ff., 2226 f.).
Auf ehrenrührige Tatsachen in diesem Sinne hat der Antragsgegner in den angegriffenen Äußerungen Bezug genommen.
Richtig, und zwar bzgl. der ersten Äußerung auf ein seit Jahren andauerndes Strafverfahren, für das er der Öffentlichkeit unbekannte Beweismittel vorgelegt hat. Im Übrigen hatte er eine rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit geäußert, ohne den Fall selbst zu reportieren. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass umgangssprachlicher Gebrauch von Rechtsbegriffen nicht im wörtlichen juristischem Sinne auszulegen sind und bis zur Grenze vorsätzlicher Verleumdung sogar falsch sein dürfen.
In der ersten Äußerung ging es um die Anwendbarkeit eines bestimmten Begriffs, der u.a. dadurch definiert wird, dass mindestens zwei Täter kriminell zusammenwirken - was zum Beispiel beim Bilanzbetrug der Fall wäre, oder bei Insiderhandel. Wie gezeigt, konnte sich das ehemalige Führungspersonal, auf dessen Handeln unmitelbar Bezug genommen wurde, nicht von den Vorwürfen entlasten.
Die mit dem Antrag zu 1.) angegriffene Äußerung “XXXXXXX XXXXXXX” enthält die Aussage, dass die Antragstellerin planmäßig Verhaltensweisen an den Tag lege, die gegen Strafgesetze verstoßen.
Bilanzfälschung und Insiderhandel verstoßen gegen Strafgesetze - doch wohl auch in Hamburg?!? Und wie wird man die planmäßig massenhafte “Beratung” von MLP zu qualifizieren haben, die in Wirklichkeit Vertrieb von unattraktiven Finanzprodukten ist wie diese faulen Verträge mit der lückenhaften Software?
Nur bei Zugrundelegung eines solchen Sachverhalts enthält die angegriffene Äußerung für den Durchschnittsleser, auf dessen Verstännis abzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310), überhaupt einen Sinn.
Und zwar einen Schwachsinn. Denn ersichtlich wurde hier ein Wortspiel bemüht. Es handelte sich bei der in Anführungszeichen gesetzten Äußerung um eine Metapher, die definitionsgemäß keinen wörtlichen Sinn haben kann. Metaphern sind grundsätzlich zulässig und nie eine Tatsachenbehauptung. Die Pressekammer des LG Hamburg meint jedoch, der Äußerung unbedingt einen Sinn geben zu müssen. Interessant ist hierbei, dass es eine verbindliche Definition von XXXXX XXXXX gar nicht gibt. Nach Meinung vieler Experten kann man von XXXX XXXX bereits dann sprechen, wenn zwei Personen gemeinsam einen Straftatbestand erfüllen.
Das LG Hamburg schert sich aber nicht um eine vernünftige Definition von XXXX XXXX
Eine derart herabsetzende Äußerung über ein Wirtschaftsunternehmen ist allenfalls dann zulässig, wenn sie wahr ist.
Ist sie es nicht? Kann es sein, dass das LG Hamburg nicht zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden vermag? Der Begriff XXXX XXXX ist IMMER eine Wertung - er kann nie bloße Tatsache sein. Dass Termühlen und der ein gewisser Herr N. die Bilanzen geschönt haben, ist doch wohl unstreitig.
Dass dies der Fall wäre, hat der Antragsgegner nicht gaubhaft machen können.
Ach nein? Dann würden wir jetzt gerne etwas zu dem streng vertraulichen Dokument lesen. Kommt aber nix. Mutig, liebe Hamburger Richter, mutig!
Soweit er abstellt auf die Komplexe “Anklage gegen Termühlen”, “Lebensversicherung für Kinder”, “Vergabe von erlaubnispflichtigtigen Darlehen an Mitarbeiter”,
Und wieder die “Mitarbeiter”, die in Wirklichkeit selbständige Unternehmer sind …
“Versprechen eines Gewinns in tatsächlich nicht erreichbarer Höhe”, “PR-Aktivitäten”, ist in keinem dieser Punkte ein Verhalten beschrieben, aufgrund dessen sich ein strafbares Verhalten der Antragsstellerin tatsächlich ergeben hätte.
Das sehen wir anders. Auch die Staatsanwaltschaft Mannheim sieht das anders. Das Ermittlungsverfahren gegen den MLP-Vorsitzenden war bis Mai 2007 anhängig. Übrigens hatten wir keine “Vermögensdelikte” behauptet, sondern nur vom Bereich der Vermögensdelikte gesprochen. Auf juristisch erfüllte Vermögensdelikte kam es nicht an, sondern nur, ob Vermögen durch Falschberatung geschädigt wurde. Falschberatung ist kein juristischer Straftatbestand.
Der Antragsgegner hat insoweit zwar noch weitere Verhaltensweisen der Antragstellerin behauptet, die, wären sie unstreitig, als Anknüpfungstatsachen in Betracht kommen könnten.
Die Antragstellerin hatte den Vortrag doch gar nicht bestritten!!! Die Antragstellerin war sich zu fein gewesen, die Schriftsätze des Antragsgegners überhaupt zu beantworten.
Sein diesbezüglicher Vortrag ist aber zu wenig substantiiert, um seiner Darlegungslast genügen zu können.
Das Gericht hatte für den Termin nur eine halbe Stunde angesetzt und sich geweigert, den Antragsgegner zu den einzelnen Punkten anzuhören. Jetzt stellen sie es so hin, als habe er nichts sagen können. Die ganz offensichtlichen Verständnismängel des Gerichts hätten durch einen sinnvollen Dialog beseitigt werden können - wenn man denn gewollt hätte.
Der Umstand, dass bei der Antragstellerin 1997 bis 2003 ein zu fehlerhaften Ergebnissen führendes Computerprogramm verwendet worden sein mag, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die Antragstellerin ein solches willentlich und wissentlich eingesetzt hätte,
Ach nein? MLP hatte sich auf Nachfrage beharrlich geweigert, seine Handelsvertreter und Kunden über die versteckte Gebühr zu informieren. Erst auf hartnäckige Nachfrage eines Aktionärs auf der Hauptversammlung wurden Existenz und Höhe der Gebühr offengelegt. Das nun praktisch unverkäufliche Angebot wurde umgehend geändert. Die Altkunden wurden bis heute nicht über die Gebühr informiert. Ob eine so komplexe Angelegenheit wirklich nur ein Versehen war? Schon mal versehentlich eine Atombombe gebaut?
wobei hier noch hinzukommt, dass sich die Äußerung des Antragstellers
Hä?
auf aktuelle Vorgänge bei der Antragstellerin beziehen sollen.
Wer sagt denn sowas? Die in Bezug genommenen Bilanzmanipulationen waren 2002!!! Die Anklageerhebung erfolgte 2004.
Dem schwer nachzuvollziehenden Vortrag des Antragsgegners über Schulungsmaßnahmen der Antragsstellerin lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass hier Mitarbeiter
oder Kunden wissentlich belogen und in planmäßiger Weise betrogen werden würden.
1. haben wir nie von “belügen” und “betrügen” gesprochen.
2. haben wir Schulungsunterlagen mit Flußdiagrammen vorgelegt, in welchen die MLP-Handelsvertreter massenhaft dazu angehalten werden, Unwahrheiten auswendig zu lernen und zu verbreiten, um ihre Produkte besser verkloppen zu können.
Wenn sich die Hamburger Richter von einem solchen Sachverhalt überfordert sehen, erklärt das einiges.
Das gleiche gilt für den Vortrag des Antragstellers
Hä?
über einzelne Geschäftsmaßnahmen der Antragstellerin, zumal es an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt.
Hätte man unseren Anwalt in der Verhandlung reden lasse, hätte er glaubhaft gemacht. Die gleichen Richter, die ihm das Wort abschnitten, werfen ihm anschließend unterlassenen Vortrag vor!!!
Soweit sich in diesen Vorgängen Anhaltspunkte darauf finden lassen sollten, dass die Antragstellerin sich strafbar gemacht habe,
Seit wann können sich juristische Personen eigentlich “strafbar machen” …? Beindruckend, liebe Hamburger Richter …
wäre möglicherweise eine Verdachtsberichterstattung zulässig. Von einer solchen (zu den Vorraussetzngen BGH, Urt. v. 7.12.1999, BGHZ 143, 199 ff. = NJW 2000, 1036 f.,1036) sind die von dem Antragsgegner verbreiteten Äußerungen aber weit entfernt.
Der Link auf den umfangreichen Artiekl des Manager Magazins mit offensichtlich zulässiger Verdachtsberichterstattung reicht also nicht …?
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2.) angegriffenen Äußerungen verhält es sich nicht anders. Die Aussagen “XXXXXXX” und “XXXXXXXXXX”, versteht der Durchschnittsleser dahingehend, dass die Antragstellerin ihre Kunden oder Mitarbeiter
Mannomann!
belüge, ihnen also Umstände mitteile, von denen sie positiv weiß, dass sie unzutreffend sind.
Äh, also, hm … Wir sagen es nochmal ganz deutlich: MLP arbeitet mit HALBWAHRHEITEN. Dieser Punkt wude in den Schriftsätzen lang und breit ausgeführt, ohne, dass er hier im Urteil erscheint. Das war aber unsere eigentliche Aussage. Was der Durchschnittsleser der Pressekamer Hamburg assoziiert, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Landgericht Hamburg hat über Phantome geurteilt, nicht aber über unsere Äußerungen. Wenn diese Auslegungspraxis ernst zu nehmen ist, dann kann künftig jeder, der etwa sagt, was irgendein Penner anders assoziieren könnte, verklagt werden. Schöne neue Welt!
Auch dazu, dass dies der Fall sei - insbesondere für die innere Tatsache (zu inneren Tatsachen s. BGH, Urt. v. 27.4.1951, MDR 1951, S. 404) des Lügens - , hat der Anspruchsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass Anknüpfungstatsachen vorlägen.
1. musste er das nicht, weil er nie von “Lügen” gesprochen hat.
2. hat er sehr wohl seinen tatsächlichen Äußerungen entsprechende Anknüpfungstatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, sogar eine eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen Geschäftsstellenleiters der Antragstellerin vorgelegt.
3. hatte das Gericht die angeforderte gegnerische Antragsschrift zweimal mit falscher Interesse versandt, sodass wir sie erst kurz vor dem Prozesstermin erhielten und den Termin nur unzureichend vorbereiten können. Wie kann es sein, dass das Gericht zweimal denselben Fehler macht, und sich dabei jede Menge Zeit läßt? Wäre das auch gegenüber einem vornehmen Hamburger Presse-Anwalt denkbar gewesen?
Dass der Antragstellerin in der Presse “kreative Buchführung” vorgeworfen worden sein mag,
“sein mag”? Wurde!
ist nicht geeignet, zu belegen, dass die Antragstellerin bewusst Falschbilanzierung vorgenommen hätte.
Aber sonst geht es euch noch gut in Hamburg, ja? Die Bilanztricks der damaligen MLP-Führung sind eine hochkomplizierte Angelegenheit gewesen, die man nicht mal ebenso versehentlich macht. Warum wohl hatte die Staatsanwaltschaft nach reiflicher Überlegung und mehreren Hausdurchsuchungen ANKLAGE erhoben?
Dass schließlich der Mitbegründer der Antragsstellerin Lautenschläger in einen Memoiren in Bezug auf “Drücker” geäußert haben mag,
“Geäußert haben mag”? Er HAT geäußert!
dass deren Tätigkeit oft in “organisierten Betrug” ausufere, kann die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen nicht rechtfertigen.
Ach nein? Wenn ein Unternehmer seine Mitbewerber mit deftigen Worden madig macht, selbst aber praktisch das Gleiche und Schlimmeres tut, behält er dann wirklich den gleichen Achtungsanspruch, als wenn er die Klappe gehalten hätte? Oder muss er es sich nicht vielmehr bieten lassen, in gleicher Weise öffentlich angegangen zu werden?
Insbesondere ist keine “Gegenschlagssituation” gegeben, denn dass Lautenschläger in dieser Weise eine konkrete Person oder gar den Antragsgegner selbst angegriffen hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
Anders, als es das LG Hamburg meint, hat Lautenschläger sehr wohl konkrete Personen angegriffen, nämlich Pohl und Maschmeyer. Den Text hatten wir den tüchtigen Richtern vorgelegt. Sofern sich Lautenschläger als Verbraucherschützer aufspielt, könnte man durchaus in Erwägung ziehen, ob nicht eine der Gegenschlagssituation vergleichbare Rechtfertigung besteht. Wer in den Wald hineinruft, muss es sich gefallen lassen, wie es herausruft.
Auf die Grundrechtsgrantie des Art. 5 Abs. 1 GG kann sich Antragsgegner daher nicht mit Erfolg berufen. Als Wirtschaftsunternehmen muss die Antragstellerin zwar öffentliche Kritik ertragen,
Sowie Strafverfahren und unzählige Zivilprozesse …
insbesondere dann, wenn sie sich solcher Vertriebsformen bedient, wie sie der Antragsgegner dargelegt hat und Kritiker sie aus moralischer Sicht tadelnswert finden können.
“Kritiker”? Staatsanwälte tadeln. Tausende Ex-mitarbeiter tadeln.
Aber an der Verbreitung von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen
Wir bleiben dabei: Wir haben ausschließlich Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen verbreitet.
oder auf solchen fußende Meinungsäußerungen, wie sie den Gegenstand des Verfahrens bilden, besteht kein berechtigtes Interesse, weil derartige Äußerungen keinen Gegenstand einer öffentlichen Diskussion bilden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1998, NJW 1998, S. 3047 f., 3048).
Ach nein? Wer entscheidet denn, was Gegenstand öffentlicher Diskussion ist? Mehrere Kriminologen und Journalisten interessieren sich inzwischen dafür, ob die Einordnung von MLP als XXXXX XXXXX zulässig ist. Sehr viele Leute haben über dieses Fehlurteil und unsere Meinung über MLP diskutiert. Was genau ist denn los bei euch in Hamburg?
3. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Verbreitung der angegriffenemn Äußerungen indiziert. Dieser Satz gilt auch auf dem Gebiet der Persönlichkeitsrechtsverletzung (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 8.2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283). Eine Sondersituation, in der das anders sein könnte, ist schon deshalb nicht gegeben, weil er Antragsgegner die ursprünglich verbreiteten Äußerungen auch nach ihrer Modifizierung in seinem Internetauftritt jederzeit wieder verbreiten könnte.
Na und? Das könnte er faktisch auch nach ergangener Unterlassungsverfügung. Würde halt ein bisschen was kosten.
Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden können.
Dies hatten wie MLP doch offeriert! Wozu also der Prozess? Weil man damit Kritiker schikanieren kann!
Die von dem Antragsgegner angebotene Erklärung genügt diesen Erfordernissen nicht, und zwar schon deswegen nicht, weil sie nicht hinreichend strafbewehrt war. Dazu, sich hierüber auf Verhandlungen mit dem Antragsgegner einzulassen, war die Antragstellerin nicht gehalten.
Sondern sollte lieber einen aufwändigen Prozess führen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Buske Weyhe Korte
Die Berufungsschrift gegen dieses Urteil ist 50 Seiten lang und enthält zum Teil vertrauliche Firmengeheimnisse, weshalb sie nicht ohne weiteres veröffentlich werden kann. Das angegriffene Urteil setzt sich in Widerspruch zu zahlreichen Entscheidungen von BGH und BVerfG. Eine Würdigung der von uns angebotenen Glaubhaftmachungen fand praktisch nicht statt. Alle Wertungen fielen zugunsten von MLP aus. Eine gebotene Abwägung zwichen Meinungsäußerungsfreiheit und dem angeblich beeinträchtigten “Firmenpersönlichkeitsrecht” fehlt gänzlich. Man ließ unseren Anwalt vor Gericht nicht aussprechen.
Das Urteil, das unsere Werturteile als Tatsachenbehauptungen verleumdet, die wiederum angeblich mit anderen Tatsachenbehauptungen assoziiert werden, die wir angeblich gemeint hätten, ist ein Offenbarungseid für richterliche Willkür. Wir haben für die Fehlleistung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg keine (befriedigende) Erklärung.
Wir werden unser Grundrecht auf freie Meinungsäußerung notfalls im Wege einer Verfassungsbeschwerde erstreiten.
So keep on, friends! We stay close to You! It is time to change Your system in Germany into a democracy with a first amendmend too. Free speach is essential in a free world! Tell it to Your politicians!
der die vormals unbedeutende Website des Gegners erst so richtig bekannt machte und bei
Was für eine unglaublich schlampige juristische Fehlleistung: Die Hamburger Richter verspotten die MLP-Handelsvertreter als “
Nein, liebe Hamburger Richter, es sind keine “Mitarbeiter”! Es handelt sich um selbständige Handelsvertreter, die auf Provisionsbasis von MLP Finanzdienstleistungen AG zertifizierte Produkte verkloppen. Die Wieslöcher haben für selbständigen Unternehmer keinerlei arbeitgebermäßige Fürsorgepflichten.
Jetzt reicht es aber! Was ist denn mit dem “streng vertraulichen” Dokument? Was ist denn mit den vorgelegten MLP-Schulungsunterlagen, in denen die MLP-Handelsvertreter Halbwahrheiten und teilweise sogar handfeste Lügen auswendig lernen sollen? Was ist mit der “Vermögensvorsorgesoftware”, die eine wesentliche Verwaltungsgebühr “übersah” - was man je nach Standpunkt als
Keine Mitarbeiter! § 84 HGBler.
Nein, es sind keine Vertriebsmitarbeiter. Es sind § 84 HGB-Strukkis!!!
“die dann mit den Versicherern verhandeln”??? Mumpitz! Es wird nicht “dann verhandelt”. Die Strukkis verticken Standardprodukte. Die sind bereits ausgehandelt, wenn sie zertifiziert werde, mag sich das auch mit Etiketten wie “maßgeschneidert” und “individuell” besser verkaufen. Da wird soviel gehandelt wie an der Supermarktkasse.
Schlamperei! “Vermögensdelikt” hatten wir doch benutzt, genauer: Wir hatten vom “Bereich der Vermögensdelikte” gesprochen! Übrigens haben wir keinen einzigen Begriff benutzt, welcher im Betrugstatbstand des 


“Berater”? 
Hokus Pokus Fidibus!
Und wieder die “Mitarbeiter”, die in Wirklichkeit selbständige Unternehmer sind …
Ach nein? MLP hatte sich auf Nachfrage beharrlich geweigert, seine Handelsvertreter und Kunden über die versteckte Gebühr zu informieren. Erst auf hartnäckige Nachfrage eines Aktionärs auf der Hauptversammlung wurden Existenz und Höhe der Gebühr offengelegt. Das nun praktisch unverkäufliche Angebot wurde umgehend geändert. Die Altkunden wurden bis heute nicht über die Gebühr informiert. Ob eine so komplexe Angelegenheit wirklich nur ein Versehen war? Schon mal versehentlich eine Atombombe gebaut?
Mannomann!

Am 9. Juli 2007 um 00:25 Uhr
[…] einem kafkaesque anmutenden Verfahren, in welchem die Pressekammer eine Vielzahl gegenteiliger Urteile, welche die Meinungsfreiheit […]
Am 9. Juli 2007 um 02:05 Uhr
[…] das Blog der Firma erwarten würden, ist das MLP-Watchblog nun unter der Adresse www.mlpwatchblog.com […]