kriminelle Organisation
Mit einem sehr ähnlichen Rechtsstreit wie dem unserigen sah sich Wikimedia konfrontiert, weil dort ein Autor die PR-Schleuder Initiative Neue Soziale Markwirtschaft als “kriminelle Organisation” bezeichnet hatte. Nachdem die neoliberalen Lobbyisten bereits die erste Instanz verloren hatten, nahmen die beleidigten Propagandisten ihre Klage vor dem Oberlandesgericht Köln auf dessen Anraten hin zurück. “Es handle sich bei dem Kommentar um eine zulässige Meinungsäußerung, mit der die INSM leben müsse, entschied das Gericht.” (Süddeutsche)
Kommentar des INSW-Watchblog zur Farce in Köln.
Anders als dort hatten wir übrigens nicht einmal eine entsprechende Behauptung aufgestellt, sondern nur die Vermutung geäußert, die Wieslöcher dürfe man wohl zur {uns verbotene Begriffe} zählen. Für die Pressekammer des Landgerichts Hamburg war das aber der Meinungsfreiheit schon zuviel. Die Meinung, eine bestimmte Meinung sei äußerungsfähig, überschreitet also nach Meinung der Hanseaten bereits die Meinungsfreiheit und bedarf praktisch der gleichen Vorraussetzungen wie eine konkrete Tatsachenbehauptung.
Diese interessante Rechtsauffassung ist übrigens der Anlass gewesen, uns ein halbes Jahr intensiv mit MLP zu befassen, um die angebliche “Tatsachenbehauptung” in der Berufungsverhandlung notfalls beweisen zu können. Die Wieslöcher haben sich als ergiebiges Forschungsobjekt erwiesen, wie wir in den kommenden Wochen ausgiebig dokumentieren werden. Selten hat eine stur-aggressive Prozesstaktik ein so kontraproduktives PR-Desaster produziert wie in diesem Rechtsstreit!
Mit dem Oberlandesgericht Köln hat unser Anwalt bislang ausschließlich gute Erfahrungen gemacht. Ein großer Kölner Privatsender hatte bis vor kurzem geglaubt, Persönlichkeitsrechte von Privatleuten beanspruchten keine Geltung, wenn man ihnen kurz vor Drehbeginn ein Zettelchen mit einer kryptischen Erklärung unterjubelt. Trotz teuerster wie adeliger Anwälte ließen sich die Kölner Richter nicht beirren und veranlassten den jecken Sender Ende Februar zu Unterlassung und Schadensersatz.
Am 27. Mai 2007 um 14:49 Uhr
Man sollte sich immer eines vor Augen halten: Das Verbot bestimmter Meinungen dient doch nur scheinbar dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (etc.). Tatsächlich geht es darum, dass in Deutschland die Gerichte mehr oder weniger die Meinungshoheit an sich ziehen.
Der Gesetzgeber könnte doch mal wenigstens vorschreiben, dass grundsätzlich der Gerichtsstand des Beklagten bei Streitigkeiten im Äußerungsrecht gilt. Dann würden viele Fälle gar nicht erst in Hamburg verhandelt werden, sondern in der jeweiligen Stadt. Das wäre zumindest eine kleine Hilfe.
Meiner Ansicht nach muss man die INSM auch mit sehr deutlichen Worten kritisieren dürfen. Denn die INSM nimmt meiner Meinung nach erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung von Führungskräften bei CDU, CSU, FDP, SPD, Grüne. Darüberhinaus versuchen die möglicherweise auch, im Sinne des Neoliberalismus Schüler zu beeinflussen. Die Art und Weise der Einflussnahme ist möglicherweise eine Gefahr für den Fortbestand unseres Sozialstaatsprinzips, welches in Art. 20 Grundgesetz festgelegt ist. Und wer nach vertretbarer Meinung an den Grundsätzen unseres Staates rüttelt, der muss auch mit sehr deutlichen Worten kritisiert werden dürfen, selbst wenn eine sehr heftige Kritik letztlich unzutreffend ist.
Es würde Deutschlands Richtern gut stehen, sich mal mit den Begriffen Chilling effect und substantielle Wahrheit auseinanderzusetzen.