“Unabhängigkeit” (Verflechtungen)
Obwohl Lautenschlägers wichtigstes Verkaufsargument die angebliche „Unabhängigkeit“ von den vermittelten Unternehmen ist, entstehen engste Verflechtungen mit der Versicherungswirtschaft. MLP hält etwa an der Mannheimer Versicherung 3%. Lautenschläger sitzt persönlich im Aufsichtsrat der Mannheimer, der seinen Vorständen bemerkenswert hohe Gehälter genehmigt. Die Mannheimer wiederum gewährt MLP bemerkenswert hohe Abschlussprovisionen. Sie wird später ca. 20% ihrer Kunden auf Vermittlung von MLP erhalten. Die von MLP so nachhaltig angepriesene Mannheimer Leben wird 2003 als erste deutsche Lebensversicherung in die Insolvenz gehen - angeblich wegen spekulativer Geschäfte des von Lautenschläger zu beaufsichtigenden Vorstands. Die Staatsanwaltschaft Mannheim beaufsichtigt weniger großzügig: Die Ermittlungen gegen drei Vorstandsmitglieder wegen des Verdachts auf Untreue werden erst 2006 gegen Zahlung von Geldbußen in jeweils sechsstelliger Höhe eingestellt werden.
Ehemalige MLP-Führungskräfte, die in die Versicherungswirtschaft gewechselt sind, erweisen sich als kooperative Partner. Lautenschlägers ehemaliger Kronprinz Jochen Aymanns, der seinerzeit 25% der Anteile an MLP hält, wird später die Gerling-Lebensversicherung leiten und mit einem Gerücht über angebliche spektakuläre Scheingeschäfte mit Lautenschläger bzw. MLP Schlagzeilen machen.
Lautenschlägers Ämter, die allenfalls für gut informierte Fachleute zu recherchieren sind, werden in seinen Lebensläufen verschwiegen, etwa solchen der Firma. Kein normaler Kunde weiß, ob und in welchen Partnerunternehmen Lautenschläger oder ihm nahestehende Personen Aktien halten, die seine Interessen beeinflussen könnten. MLP-Kunden können nicht beurteilen, ob Lautenschläger bzw. MLP oder “gute Freunde” an den von seinen Handelsvertretern empfohlenen Produkten profitieren.
Mit befreundeten Versicherern bietet MLP „exklusive Gemeinschaftsprodukte“ an, was eine für Unabhängigkeit notwendige Distanz ebenfalls infrage stellt. Vollends aufgehoben wird die beschworene Unabhängigkeit, als Lautenschläger mit der MLP Lebensversicherung AG seine eigene Lebensversicherung vermitteln lässt, die sich aus einem Konsortium bevorzugter Versicherer zusammensetzt.
Da jedoch die einzelnen Handelsvertreter ihre Empfehlungen formell eigenverantwortlich tätigen, also keiner verbindlichen Weisung Lautenschlägers unterliegen, kann juristisch von “Unabhängigkeit” gesprochen werden, die wirtschaftlich bezweifelt werden darf.
Nicht mehr von Unabhängigkeit gesprochen werden kann, wenn MLP den Kunden seine eigene Firmenaktie empfehlen wird, wobei sogar die einzelnen Handelsvertreter direkt von der Stützung des Kurses profitieren, da sie zum Großteil selbst die Aktie halten. Mit der Firmenaktie (”Stammaktie”) hängt auch die seinerzeit höchst attraktive Aktie der MLP Lebensversicherung AG zusammen, sodass die “Berater” auch insoweit ihre eigenen Aktionärsinteressen pflegen, wenn sie die MLP Leben policieren. Viele MLP-Handelsvertreter halten auch direkt die MLP Leben-Aktie, ohne, dass die geworbenen MLP-Leben-Kunden wissen, dass ihr gegenübersitzender “unabhängiger Berater” nicht nur für das Unternehmen wirbt, sondern insoweit auch in die eigene Tasche wirtschaftet.
Auch außerhalb des Unternehmens wird sich die MLP-Aktie der Kaufempfehlung scheinbar unabhängiger Experten erfreuen, auf die noch einzugehen sein wird.
MLP selbst wird seine Unabhängigkeit schrittweise preisgeben: An der MLP AG wird 2007 die Berliner Bankgesellschaft 9,9% halten - deren ehemaliges Führungspersonal im selben Jahr wegen Wirtschaftsverbrechen verurteilt werden wird.
Finanzberater unterliegen bislang keinem kodifizierten Standesrecht. Nicht einmal die Berufsbezeichnung “Finanzberater” ist gesetzlich geschützt; ein Gewerbeschein ist ausreichend. Anders, als etwa Versicherungsberater, schulden Finanzberater den Klienten keine Loyalität - wie dies etwa in den wirklich rechtsberatenden Berufen der Fall ist, die bei Interessenkonflikten sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben:
§ 356 StGB - Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.